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Le Service Régional d'Action Sociale
Die Aufgaben des Service Régional d'Action Sociale sind im Gesetz vom 29. April 1999 über die Einführung eines Anspruchs auf ein garantiertes Mindesteinkommen festgelegt.
Das Mindesteinkommen besteht entweder in der Bewilligung einer Eingliederungsbeihilfe oder der Bewilligung einer Ergänzungsleistung, die dazu bestimmt ist, den Unterschied zwischen den Höchstgrenzen des garantierten Mindesteinkommens und den Einnahmen, über die die Haushaltsgemeinschaft verfügt, auszugleichen, oder aber in der gleichzeitigen Bewilligung einer Eingliederungsbeihilfe und einer Ergänzungsbeihilfe, wobei diese die festgelegten Grenzen nicht überschreiten dürfen.
Hauptaufgabe des Service ist es, die Empfänger der Eingliederungsbeihilfe bei ihrer beruflichen und sozialen Integration zu unterstützen.
Art. 6. Für den Bezug der Eingliederungsbeihilfe muss der volljährige Antragsteller neben den allgemeinen Bedingungen (Art. 2, 3, 4) folgende besondere Bedingungen erfüllen:
a) Er muss jünger als 60 Jahre alt sein, es sei denn, er erfüllt in diesem Alter nicht die Fristvoraussetzungen für die Erlangung einer Altersrente;
b) Sich für die Teilnahme an den beruflichen Eingliederungsmaßnahmen eignen (Artikel 10)
c) Er darf nicht einer von der Arbeitsmarktverwaltung organisierten Maßnahme unterliegen und eine solche Maßnahme auch nicht abgebrochen oder abgelehnt haben.
Er hat Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe, wenn er den Eingliederungsvertrag (Artikel 8) unterschreibt, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung (Artikel 10) teilnimmt und, sofern er hiervon nicht befreit ist, für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und bereit ist, jede ihm von der Arbeitsmarktverwaltung zugewiesene Arbeit anzunehmen.
Der Antrag auf Bewilligung der Eingliederungsbeihilfe ist beim Service national d'action sociale des Familienministeriums einzureichen.
Art. 16. Der Bezieher der Eingliederungsbeihilfe und freigestellte Personen (Artikel 14) haben das Recht, auf Antrag eine an ihre Situation und ihre Bedürfnisse angepasste soziale Betreuung zu erhalten. Der Service national d'action sociale überwacht die Durchführung dieses Rechts und koordiniert gegebenenfalls die Interventionen der für diese Aufgabe vorgesehenen Dienste.
Die soziale Betreuung, die die soziale Eingliederung des Beziehers und der Haushaltsgemeinschaft, zu der er gehört, fördern soll, besteht, nach der Erstellung einer präzisen Feststellung der Situation und des Hilfebedarfs des Antragstellers, insbesondere in Folgendem:
- den Antragsteller zu beraten, ihm unter Respektierung seiner freien Wahl die für seinen Bedarf geeignetsten Mittel vorzuschlagen und ihn gegebenenfalls an Dienststellen und Personen weiterzuverweisen, die ihm Hilfen zur Prävention, Linderung und Behebung seiner Situation und der Lage seiner Hausgemeinschaft geben können;
- den Antragsteller, der gehalten ist, zur Verbesserung seiner Situation sämtliche noch nicht ausgeschöpften Möglichkeiten der luxemburgischen oder ausländischen Gesetzgebung zu nutzen, zu beraten und an Personen und Institutionen zu verweisen, die diese Möglichkeiten bieten, und ihm bei Bedarf bei der Erledigung der üblichen Formalitäten und Schritte zu helfen;
- den Antragsteller bei der Verwaltung seines Budgets zu informieren, zu beraten, weiterzuverweisen und zu betreuen.
